Satzung des Lebensdorf e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lebensdorf e.V.“ und wird im folgenden Verein genannt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Das Ziel des Vereins ist es, Impulse für nachhaltige, heilsame und zukunftsfähige Lebensweisen zu schaffen und zu fördern. Dieses Ziel soll insbesondere durch eine integrative Lebensgemeinschaft („Lebensdorf“), mit der Vision eines respektvollen Miteinanders von Menschen, Tieren, Pflanzen und allen anderen Erscheinungsformen der Natur, verwirklicht werden. Der Verein verfolgt in diesem Kontext insbesondere folgende gemeinnützige Zwecke:

    1. Umwelt- und Naturschutz

    2. Bildung und Forschung

    3. Hilfe für bedürftige Personen

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  3. Zur Umsetzung dieser Zwecke wird der Verein insbesondere:

    1. die Planung, den Aufbau und die Verwirklichung einer die oben genannten Zwecke verfolgenden Arbeits- und Lebensgemeinschaft durchführen.

    2. Seminare, Workshops, Foren und andere Veranstaltungen durchführen.

    3. Forschungsprojekte initiieren und durchführen.

    4. Aktionen und Forschungsprojekte zu den oben genannten Zwecken von anderen gemeinnützigen Vereinen oder Körperschaften öffentlichen Rechts unterstützen.

    5. mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten, sich vernetzen und Wissensaustausch pflegen.

    6. Möglichkeiten der Integration von aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung bedürftigen Menschen anbieten.

  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Förderbeiträge, Spenden, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und Erlöse eingesetzt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

  3. Vereinsmitglieder dürfen nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft finanzielle Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personenvereinigungen sein.

  2. Fördermitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Arbeit des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.

  3. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Satzungszielen bekennt und aktiv für die Ziele des Vereins eintritt. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, u.a. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  4. Personen, die Fördermitglied oder stimmberechtigtes Mitglied werden wollen, stellen ihren Antrag auf Mitgliedschaft formlos, aber schriftlich.

  5. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen, kann aber auf Beschluss der Mitgliederversammlung revidiert werden.

  6. Über die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit für Fördermitglieder und stimmberechtigte Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds; durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und Personenvereinigungen und durch Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand.

  3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
    Ein Ausschlussverfahren kann durch den Vorstand oder durch einen von mindestens zwei Mitgliedern gestellten Antrag eingeleitet werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet zunächst der Vorstand. Der Beschluss ist sowohl im Falle der Annahme als auch der Ablehnung des Antrags schriftlich zu begründen und sowohl dem Betroffenen als auch allen anderen Mitgliedern zuzustellen.
    Erhebt der Betroffene oder einer der Mitglieder binnen sieben Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch gegen die Vorstandsentscheidung, ist binnen weiterer sieben Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die anwesenden Mitglieder über den Ausschluss erneut entscheiden. Die Entscheidung des Vorstands kann dadurch revidiert werden.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Kassenprüfer

  4. der Kassenprüfer

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder treten mindestens ein Mal im Geschäftsjahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
    Die Einberufung erfolgt spätestens drei Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bis zu drei Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
    Eine Mitgliederversammlung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

    1. die Wahl und Entlastung des Vereinsvorstands,

    2. die Bestellung einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen,

    3. Änderungen der Vereinssatzung,

    4. Änderungen des Vereinszwecks,

    5. die Genehmigung der Jahresschlussrechnung und des Haushalts,

    6. die Festsetzung der Beitragsordnung,

    7. die Einberufung eines Beirats

    8. die Entgegennahme der Berichte über die Arbeit des Vereins.

  3. Der Vorstand macht einen Vorschlag für die Versammlungsleitung. Auf Wunsch kann die Mitgliederversammlung eine andere Person bestimmen.

  4. Über die Ergebnisse der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt.
    Das Protokoll wird innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig gestellt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

  5. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.

  6. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen. Die schriftliche Zustimmung kann per E-Mail erfolgen. Der Beschluss muss protokolliert und allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 8 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die stimmberechtigten Mitglieder mit je einer Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ab drei zusätzlich zu mindestens einem Vorstandsmitglied erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

  3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Körperzeichen oder Aussprache. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern werden Abstimmungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten schriftlich und geheim durchgeführt.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Generell werden Konsens-entscheidungen angestrebt.

  5. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 90 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen eines für die Finanzen zuständig ist. Die weitere Aufgabenverteilung wird vom Vorstand selbstständig abgestimmt, wobei die Vorstandsmitglieder gleichermaßen für alle Geschäftsführungsbereiche verantwortlich zeichnen.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die verantwortliche Leitung der Vereinsarbeit. Er vertritt den Verein nach außen und ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Beschlussorgan. Der Vorstand ist dabei an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.

  4. Jedes Vorstandsmitglied ist bis zu einem Betrag von 500 Euro allein vertretungsberechtigt. Bei darüber hinausgehenden Beträgen sind zwei Vorstandsmitglieder nötig.

  5. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Alternativ können ein oder mehrere Vorstandsmitglieder die Führung der Geschäfte übernehmen und dafür eine angemessene Vergütung erhalten.
    Die Einsetzung eines Geschäftsführers bedarf der Abstimmung in der Mitgliederversammlung.

  6. Der Vorstand beschließt im Konsens. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich (inklusive E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden.

  7. Über alle Vorstandssitzungen und vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind binnen zwei Wochen Mitschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Protokolle der Vorstandsaktivitäten müssen allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Der Beirat

  1. Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin ein Beirat gebildet werden.

  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt im Regelfall für ein Jahr, eine Verlängerung ist möglich.

  3. Der Beirat kann Empfehlungen für die Arbeit des Vereins aussprechen und Vorstand sowie Geschäftsführung beraten. Für seine Arbeit kann der Vorstand eine Ordnung vorschlagen, die der Beirat bestätigen muss.

§ 11 Der Kassenprüfer

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Er darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist unbegrenzt möglich.

  2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

  3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 90 Prozent der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen auf gemeinnützige Körperschaften, die dem Lebensdorf e.V. entsprechende Zwecke verfolgen, zu überführen. Diese haben das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 13 Salvatorische Klausel


Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.


§ 14 Gründungsklausel

  1. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen ausdrücklich ermächtigt.

  2. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.